Klasse A (direkt)
Vorbesitz | kein |
Mindestalter | 25 |
Einschluss | A1 und M |
Fahrzeuge | Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. |
Klasse-alt | 1 |
Klasse A
Vorbesitz | kein |
Mindestalter | 18 |
Einschluss | A1 und M |
Fahrzeuge | Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Die Beschränkung entfällt zwei Jahre nach Erteilung dieser Fahrerlaubnis. |
Klasse-alt | 1a |
Klasse A1
Vorbesitz | kein |
Mindestalter | 16 |
Einschluss | M |
Fahrzeuge | Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm³). |
Klasse-alt | 1b |
Klasse B
Vorbesitz | kein |
Mindestalter | 18 |
Einschluss | L, M und S |
Fahrzeuge | Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt. |
Klasse-alt | 3 |
Klasse BE
Vorbesitz | Klasse B |
Mindestalter | 18 |
Einschluss | kein |
Fahrzeuge | Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen. |
Klasse-alt | 3 |
Klasse M
Vorbesitz | kein |
Mindestalter | 16 |
Einschluss | kein |
Fahrzeuge | Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm³). |
Klasse-alt | 4 |